
Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern – so hilft Ihnen unsere Kanzlei
Sie werfen Ihrem Arzt oder Therapeuten einen Behandlungsfehler vor und wollen Schmerzensgeld verlangen? Oder sind Sie Mediziner und einer solchen Forderung ausgesetzt? Wir helfen Ihnen weiter.
Die Haftung eines Arztes und eines Therapeuten für eine Behandlung ist ein schwieriges Feld, das nur ein spezialisierter Rechtsanwalt bearbeiten sollte. Er kann ein Urteil im Sinne des Klienten erreichen und zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Der Anwalt für Medizinrecht kann natürlich ebenso einen außergerichtlichen Vergleich erzielen, beispielsweise über einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach der Schmerzensgeldtabelle. Auch wenn Sie als Arzt einer Forderung auf Schmerzensgeld unrechtmäßig ausgesetzt sind, unterstützen wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung in diesem Rechtsgebiet.
Die Leistungen unserer Anwaltssozietät in Düsseldorf im Bereich Schmerzensgeld
Behandlungsfehler können in den unterschiedlichsten Bereichen der medizinischen Versorgung bei einem Arzt oder im Krankenhaus geschehen – bei der Aufklärung im Patientengespräch oder bei der Befunderhebung genauso wie bei einer Operation oder der Auswahl von Medikamenten. Selbst bei einem kleinen Eingriff nach einer Verletzung, einer Bandscheiben-OP oder einer Schönheits-OP kann es zu einem ärztlichen Behandlungsfehler oder einem ärztlichen Kunstfehler kommen. Auch eine unnötige Operation oder ein unnötiger Eingriff kann zu Schmerzensgeld führen. Vielleicht ist ein Patient auch aufgrund einer Behandlung an einer Hepatitis-C-Infektion erkrankt?
Behandlungsfehler unterlaufen nicht nur Ärzten, sondern auch Krankenpflegern, Hebammen, Heilpraktikern oder Psychotherapeuten.
Die Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm und Leber ist spezialisiert auf Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern. Unsere Rechtsanwälte und unsere Fachanwältin für Medizinrecht setzen solche Ansprüche zuverlässig durch. Im Falle eines groben Behandlungsfehlers oder durch Unterlassen, der zum Tod des Patienten führt, ist dies für die Hinterbliebenen besonders wichtig.

Hier geben wir Ihnen bereits ein paar Antworten auf häufige Fragen zum Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern.
Lassen sich Fehler in der Behandlung nachweisen, muss die Höhe des Schmerzensgelds ermittelt werden. Der Kläger tritt vor Gericht dem Arzt oder Krankenhaus als Beklagten gegenüber. Beide sollten bei dieser Entscheidung von einem Rechtsanwalt für Arzthaftung begleitet werden.
Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler sind weitere wichtige Ansprechpartner neben einem spezialisierten Anwalt für Arzthaftung und Medizinrecht die gesetzlichen Krankenkassen oder die private Krankenversicherung. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, zu unterstützen. So können sie bei Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung ein Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einholen.
Wer genau haftet bei Behandlungsfehlern?
Grundsätzlich gilt: Wer Fehler macht, haftet dafür. Handelt es sich um einen niedergelassenen Arzt, dann haftet dieser aufgrund des Vertrags mit dem Patienten. Hier muss der Arzt im Falle eines Prozesses beweisen, dass ihn an der Vertragsverletzung kein Verschulden trifft. Es liegt also eine Beweislastumkehr vor. Liegt der Behandlung ein Krankenhausaufnahmevertrag zugrunde, dann besteht das Vertragsverhältnis zwischen Krankenhaus und Patient. Daher haftet in diesem Fall das Krankenhaus für die falsche Behandlung beziehungsweise die Operation oder den Eingriff. Die Klinik muss also gegebenenfalls Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Betroffenen zahlen. Es kann dabei ein außergerichtlicher Vergleich oder ein gerichtlicher Vergleich getroffen werden.
Wie gehe ich bei dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler vor?
Um nach Behandlungsfehlern – beispielsweise einer fehlerhaften Operation – Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu haben, muss zunächst ein fehlerhaftes Verhalten des Arztes oder Krankenhauses festgestellt werden. Darüber hinaus muss der Behandlungsfehler zu einer objektiven Beeinträchtigung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten geführt haben. Außerdem darf der Behandlungsfehler noch nicht verjährt sein.
Über die Verjährung und die entsprechende Frist kann ein Anwalt mit Spezialisierung auf die Haftung von Ärzten aufklären. Auch während des Verfahrens muss der Rechtsanwalt die Verjährungsfrist beim Schmerzensgeldanspruch im Blick behalten. Der Anwalt unterstützt bei der Aufklärung eines Falls, koordiniert das richtige Vorgehen und wird auch entsprechende Gutachten in Auftrag geben, um das fehlerhafte Verhalten bei Operation oder Eingriff nachzuweisen. Hat der Arzt beispielsweise unnötig operiert und damit Schmerzen ausgelöst, lässt sich dies durch ein Gutachten feststellen.
Die Beratung erstreckt sich auch auf die außergerichtliche Einigung für die Zahlung von Schmerzensgeld. Es muss nicht immer ein Urteil in einem Fall einer falschen Behandlung ergehen. Patient und Patientin können sich auch ohne Urteil mit Arzt oder Krankenhaus auf deren Haftung und Schmerzensgeld einigen.
Wie viel Schmerzensgeld gibt es bei Behandlungsfehlern?
Wie hoch das Schmerzensgeld im konkreten Fall eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes ausfällt, ist nicht gesetzlich geregelt und daher variabel. Dennoch gelten bestimmte Richtwerte, die der Schmerzensgeldtabelle entnommen werden können. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt natürlich stark von der individuellen Situation und der Schwere des Arztfehlers ab. Schmerzensgeld einzuklagen und den Behandelnden in Haftung zu nehmen ist ein komplizierter Vorgang, der ohne die Hilfe eines spezialisierten Anwalts kaum machbar ist – weder in Form eines außergerichtlichen Vergleichs noch eines gerichtlichen Vergleichs. Zudem kennt der Anwalt die Schmerzensgeldtabelle und kann daraus die Forderungen ableiten.
Wo kann ich Behandlungsfehler melden?
Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollen gesetzliche Krankenkassen Ihre Versicherten unterstützen. Das tut auch die private Krankenversicherung. Die Krankenkasse hilft dem Patienten oder der Patientin, wenn der Schaden im Rahmen einer Kassenleistung entstanden ist und noch nicht der Verjährung unterliegt.
Die Krankenkasse kann den Medizinischen Dienst mit einem medizinischen Gutachten beauftragen. Das ist sogar die Regel beispielsweise bei Schmerzen aufgrund einer Behandlung. Im Rahmen einer Klage, um ein Urteil anzustreben, oder dem außergerichtlichen Vergleich wird ein Anwalt dieses Gutachten in der Folge genau überprüfen. Auch das Unterlassen einer Behandlung kann ein Risiko für einen Patienten darstellen und Haftungsansprüche und die Forderung von Schmerzensgeld begründen. Die Aufklärung kann ebenfalls ein Anwalt übernehmen.
Besonders kritisch ist es, wenn die fehlerhafte Arbeit des Arztes oder Unterlassen zum Tod des Patienten geführt. Ein Todesfall ist immer tragisch, und besonders schlimm ist er nach einer Operation oder einem Eingriff, der eigentlich der Gesundheit dienen sollte. Versterben nahe Angehörige – zum Beispiel aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers – sehen sich die Hinterbliebenen häufig finanziellen Belastungen ausgesetzt. Schadenersatz soll die Hinterbliebenen (finanziell) so stellen, als ob das schädigende Ereignis, also die fehlerhafte Tätigkeit des Arztes mit Todesfolge, nie stattgefunden hat. Das soll das wirtschaftliche Risiko in Folge des Todes aufgrund der Behandlung der Angehörigen reduzieren und eine Entschädigung darstellen. Wieviel Euro Schmerzensgeld beim Tod des Patienten gezahlt werden, lässt sich nicht pauschal sagen. Das hängt auch von der Entscheidung des Gerichts ab und wird im Urteil explizit dargelegt. Ob ein Arzt sich auf seine Haftpflichtversicherung berufen kann, sollte ebenfalls ein Rechtsanwalt für den Mediziner klären.
Eine Unterstützung bei Klärung der Frage, ob der Komplikation (etwa bei einer Operation) ein Behandlungsfehler zugrunde liegt, bieten seit 40 Jahren die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern. Sie können oft dabei helfen, Aufklärung, Bewertung des Risikos und eine außergerichtliche Einigung zu erreichen und Gerichtsprozesse zu vermeiden.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle steht den Beteiligten auch der Klageweg weiterhin offen, um ein Urteil zu dem ärztlichen Behandlungsfehler zu erstreiten und im Rahmen der Schmerzensgeldtabelle eine Entscheidung herbeizuführen. In der Folge kann oftmals auch ein Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden.
Details erklärt Ihnen gerne unsere Fachanwältin für Medizinrecht.
